Eine Frau, die etwas in einen Taschenrechner eingibt.

Unterhaltsvorschuss

Alleinerziehende Mütter und Väter stehen im Alltag häufig vor besonderen Herausforderungen. Arbeit, Kinder und Haushalt müssen allein bewältigt werden. Wenn dann noch der Kindesunterhalt vom anderen Elternteil ausbleibt oder nicht regelmäßig kommt, wird auch die finanzielle Situation schnell kritisch. Hier können die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz helfen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann Unterhaltsvorschuss für das Kind/die Kinder gewährt werden, soweit das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ist. Das Jugendamt wird versuchen, den zahlungspflichtigen Elternteil zur Erstattung der verauslagten Beträge heranzuziehen.

Voraussetzungen

Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) hat 

  • ein Kind, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat

  • in Deutschland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat

  • hier bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt und 

  • nicht / nicht regelmäßig oder nicht ausreichend Unterhalt von dem anderen Elternteil oder wenn dieser verstorben ist keine ausreichenden Waisenbezüge erhält.

Kinder zwischen dem 12. und dem 18. Lebensjahr haben unter den oben genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn

  • das Kind keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann oder

  • der betreuende Elternteil mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen von mindestens 600 Euro verfügt

Verfahrensablauf

Unterhaltsvorschuss muss schriftlich vom alleinerziehenden Elternteil beantragt werden. Das Antragsformular sowie das dazugehörige Merkblatt finden Sie unter dem Punkt Online Service. 

Ferner gibt es auch die die Option, den bereits vollständig ausgefüllten Antrag bei uns persönlich abzugeben, damit eventuelle Unklarheiten beseitigt werden können. Bitte vereinbaren Sie hierzu vorab telefonisch mit der zuständigen Sachbearbeiterin beziehungsweise dem zuständigen Sachbearbeiter einen Termin.

Alle einzureichenden beziehungsweise mitzubringende Unterlagen sind unter dem Punkt „Welche Unterlagen werden benötigt“ aufgeführt.

An wen muss ich mich wenden?

Bei Fragen zum Unterhaltsvorschuss rufen Sie uns gerne an oder senden Sie uns eine E-Mail. Die Zuständigkeit richtet sich nach den Nachnamen des Kindes:

 

BuchstabeSachbearbeiter/in

Telefon-Nr.

04441/898-

E-MailZimmer-Nr.

A, Mo, U

 

Frau Korneck21832183@landkreis-vechta.de254

B

 

Frau Schillmöller21152115@landkreis-vechta.de256

C, G, Q

 

Frau Haskamp21092109@landkreis-vechta.de256

D, I, L, W

 

Herr Post21132113@landkreis-vechta.de258
E, I, J, Mu-Mz, N, P, YFrau Janzen21712171@landkreis-vechta.de255

F, T

 

Frau von Lehmden21672167@landkreis-vechta.de258

H, O

 

Frau Kühling21082108@landkreis-vechta.de256

K

 

Herr Langeland21182118@landkreis-vechta.de257
M (ohne Mo, Mu-Mz)Frau Rechtien21162116@landkreis-vechta.de256

R, Sch, V, Z

 

Herr kl. Bornhorst21692169@landkreis-vechta.de255

S, St, X

 

Herr Röhl21172117@landkreis-vechta.de257

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • vollständig ausgefüllter Antrag zum Unterhaltsvorschuss

  • Geburtsurkunde des Kindes, in der auch der Vater eingetragen ist oder gegebenenfalls zusätzlich die Urkunde über die Anerkennung die Vaterschaft

  • Meldebescheinigung des Meldeamtes

  • Personalausweis oder Pass beziehungsweise Aufenthaltstitel

  • Kopie Bankkarte 

  • gegebenenfalls Scheidungsurteil

  • gegebenenfalls Beschluss oder Urkunde über die Höhe der Unterhaltsverpflichtung (Unterhaltstitel)

  • gegebenenfalls Schriftwechsel bei anwaltlicher Vertretung in der Unterhaltssache

  • gegebenenfalls Einkommensnachweis des Kindes wie zum Beispiel Halbwaisenrente, Unterhaltszahlungen

  • bei Kindern ab dem 12. Lebensjahr vollständiger aktueller Bescheid des Jobcenters oder Einkommensnachweis des Elternteils bei dem das Kind lebt

  • bei Kindern ab dem 15. Lebensjahr Schulbescheinigung oder Arbeits- bzw. Ausbildungsvertrag und Gehaltsbescheinigungen