Voraussetzungen
Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) hat
ein Kind, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
in Deutschland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
hier bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt und
nicht / nicht regelmäßig oder nicht ausreichend Unterhalt von dem anderen Elternteil oder wenn dieser verstorben ist keine ausreichenden Waisenbezüge erhält.
Kinder zwischen dem 12. und dem 18. Lebensjahr haben unter den oben genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn
das Kind keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann oder
- der betreuende Elternteil mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen von mindestens 600 Euro verfügt

